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   LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21   

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https://dejure.org/2022,52584
LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21 (https://dejure.org/2022,52584)
LG Bonn, Entscheidung vom 31.05.2022 - 30 O 15/21 (https://dejure.org/2022,52584)
LG Bonn, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 30 O 15/21 (https://dejure.org/2022,52584)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Auszug aus LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21
    Soweit die Klägerin vorträgt, dass der zwischen den hiesigen Parteien vereinbarte Provisionsausschluss auch die nach § 87a Abs. 5 HGB zwingenden Provisionstatbestände des § 87a Abs. 3 und 3 HGB betreffen würde und daher unwirksam sei und hierzu insbesondere auf den als Anlage K 12 (Bl. 753 ff. d. Aktenteils "Anlagen zur Klageschrift") vorgelegten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.01.2020 sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07, abrufbar unter juris, verweist, so sind die den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar, so dass sich hieraus auch kein Rückschluss auf eine etwaige Unwirksamkeit der hiesigen Provisionsregelungen ziehen lässt.
  • BGH, 20.12.2018 - VII ZR 69/18

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch bei Vermittlung dynamischer

    Auszug aus LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21
    Denn der in beiden Bestimmungen vorgesehene Ausschluss von Provisionen für Verträge, für die der jeweilige Handelsvertreter nur mitursächlich geworden ist, erfasst bereits dem Wortlaut nach unschwer auch etwaige Ansprüche nach der "Erweiterungsrechtsprechung", die ja - wie von der Klägerin ausführlich dargestellt - sich gerade zur Frage der Provisionspflicht für solche Geschäfte verhält, in denen sich der Vermittlungserfolg bzgl. des Ursprungsgeschäfts nur fortsetzt (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.2018 , Az. VII ZR 69/18, ZIP 2019, 275, abrufbar unter juris).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21
    Erfasst sind deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris).
  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 203/87

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Geschäftsherrn zur Erteilung einer

    Auszug aus LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21
    Nur wenn unzweifelhaft der mit dem Auskunftsbegehren vorzubereitende Provisionsanspruch nicht besteht, ist bereits der Auskunftsanspruch zu verneinen (vgl. etwa zum Verhältnis zwischen Buchauszugsanspruch und Provisionsanspruch: BGH Urteil vom 23.02.1989, Az. I ZR 203/87, Rdnr. 14, abrufbar über juris).
  • OLG Celle, 10.12.2009 - 11 U 51/09

    Kostentragung für die Stellung von Werbegeschenken unternehmensbezogener Software

    Auszug aus LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2011 (a.a.O.) allein auf einen Teil der überlassenen Software abgestellt, aus dem mitgeteilten Tatbestand der dort angefochtenen Entscheidung (OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009, 11 U 51/09, juris) ergibt sich jedoch nicht, welche Funktion genau dort gemeint war.
  • OLG Hamm, 09.11.2020 - 18 U 93/17

    Kassensystem als "erforderliche Unterlage" im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB

    Auszug aus LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21
    Darin unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, über den das OLG Hamm in seinem Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17 befunden hat.
  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.05.2022 (30 O 15/21) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.10.2022, Geschäftsnummer 30 O 15/21, abzuändern und.

    Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn - 30 O 15/21 - vom 31.05.2022 die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen.

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